Von Razvan Toma · Gründer · Zuletzt geprüft am 4. Oktober 2026 · Quellen unten verlinkt
Nein. Artikel 3 Absatz 1 Nummer 19 PPWR definiert den Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung als eine Person, die in dem Mitgliedstaat niedergelassen ist, in dem der Hersteller Verpackungen bereitstellt, und die benannt wird, um die Herstellerpflichten in diesem Mitgliedstaat zu erfüllen. Ein spanischer Bevollmächtigter registriert Sie im spanischen RPP und nirgendwo sonst. Wenn Sie auch an Verbraucher in Deutschland oder Frankreich verkaufen, braucht jedes Land einen eigenen: siehe eprgermanyrep.com und eprfrancerep.com. Quellen (2)Verordnung (EU) 2025/40 (PPWVerordnung (EU) 2025/40 (PPWR), Artikel 45MITECOMITECO — Auslegungsmitteilung zum Hersteller nach der Verordnung (EU) 2025/40, v2, 13. August 2026 (PDF)
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