EU-Verpackungsregeln (PPWR) gelten seit dem 12. August 2026 · Tag 62Prüfen, ob es Sie betrifft
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Muss ich auch den Versandkarton und das Füllmaterial melden?

Ja, wenn Sie direkt an Endnutzer in Spanien liefern: Sie sind Hersteller der Transportverpackung wie der Produktverpackung.

Von Razvan Toma · Gründer · Zuletzt geprüft am 4. Oktober 2026 · Quellen unten verlinkt

Kurzantwort

Ja, wenn Sie direkt an Endnutzer in Spanien liefern. Die PPWR definiert den Hersteller von Transportverpackungen gesondert (Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe c): ein außerhalb Spaniens niedergelassener Hersteller, Importeur oder Händler, der sie erstmals direkt an Endnutzer dort bereitstellt. Die Mitteilung des MITECO vom 13. August 2026 spielt den Fall eines portugiesischen Unternehmens durch, das online an spanische Verbraucher verkauft: Es ist in Spanien Hersteller der Verkaufs- und der Transportverpackung und muss einen spanischen Bevollmächtigten benennen. Versendet ein Fulfillment-Dienstleister für Sie, prüfen Sie, wen er als Hersteller des Außenkartons behandelt; Zalando etwa sagt, es sei Hersteller der Versandverpackung für seine Fulfillment-Partner.

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Seit dem 12. August 2026 verlangt Artikel 45 Absatz 3 PPWR einen in Spanien niedergelassenen Bevollmächtigten. Wir sind dieser Bevollmächtigte, für 199 € im Jahr.