EU-Verpackungsregeln (PPWR) gelten seit dem 12. August 2026 · Tag 62Prüfen, ob es Sie betrifft
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Ich bin Händler aus einem anderen EU-Land (Portugal, Frankreich, Deutschland, Italien, Niederlande…). Brauche ich einen spanischen EPR-Bevollmächtigten?

Ja, wenn Sie direkt an Endnutzer in Spanien verkaufen. Die Registrierung im eigenen Land deckt Spanien nicht ab, und OSS begründet dort keine Niederlassung.

Von Razvan Toma · Gründer · Zuletzt geprüft am 4. Oktober 2026 · Quellen unten verlinkt

Kurzantwort

Ja, wenn Sie verpackte Waren direkt an Endnutzer in Spanien verkaufen. Die Mitteilung des MITECO spielt genau diesen Fall durch: Ein portugiesisches Unternehmen, das online an spanische Verbraucher verkauft, ist in Spanien Hersteller seiner Verkaufs- und Versandverpackungen und muss einen spanischen Bevollmächtigten benennen. Ihre Registrierung im eigenen Land deckt nur dieses Land ab. OSS für die Umsatzsteuer begründet keine Niederlassung in Spanien, und Sie brauchen für die Registrierung trotzdem eine mit N beginnende spanische NIF. Verkaufen Sie nur an spanische Unternehmen, die weiterverkaufen, ist stattdessen der spanische Käufer der Hersteller.

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Seit dem 12. August 2026 verlangt Artikel 45 Absatz 3 PPWR einen in Spanien niedergelassenen Bevollmächtigten. Wir sind dieser Bevollmächtigte, für 199 € im Jahr.